§ 1.
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes als Mehrheitsaktionär der Österreichischen Länderbank Aktiengesellschaft den Zinsenentgang aus Forderungen dieser Bank gegen Unternehmungen mit dem Sitz im Inland, über die ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder deren Eröffnung beantragt wurde, und die zur Wertberichtigung dieser Forderungen erforderlichen Tilgungsraten zu ersetzen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf diese Verpflichtung in einem Vertrag mit der Österreichischen Länderbank Aktiengesellschaft nur übernehmen, wenn
- a) der Gesamtbetrag der Forderungen, für die gemäß Abs. 1 der Zinsenentgang und die Tilgungsraten durch den Bund zu ersetzen sind, 3 Milliarden Schilling nicht übersteigt;
- b) der Zinsenersatz und die Tilgungsraten innerhalb von 25 Jahren zu leisten sind;
- c) die jeweilige Höhe der Zinsen vereinbart wird;
- d) vereinbart wird, daß bei Änderung der Voraussetzungen für die Erfüllung des § 1a Abs. 2 Z 6 des Garantiegesetzes 1977 für die Leistung von Zinsen- und Tilgungsraten sich diese alljährlich entsprechend vermindern oder entfallen, soweit sich nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nichts anderes ergibt;
- e) die Eingänge auf die Forderungen gemäß § 1a Abs. 2 Z 3 des Garantiegesetzes 1977 anzurechnen sind, und
- f) vereinbart wird, daß der Bundesminister für Finanzen durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen kann, ob und inwieweit sich die Voraussetzungen für die Leistung von Zinsenersatz und Tilgungsraten alljährlich geändert haben.
Schlagworte
Ausgleichsverfahren, Zinsenrate
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006727
Dokumentnummer
NOR12073523
alte Dokumentnummer
N5198230685L
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