§ 1.
Ansprüche von Staatsangehörigen der Republik Österreich und der Vereinigten Staaten von Amerika auf Leistungen aus der Pensionsversicherung nach dem BSVG mit Ausnahme des Anspruches auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer und des Anspruches auf Abfertigung der Witwenpension ruhen nicht, wenn sich der Anspruchsberechtigte im Gebiete der Vereinigten Staaten von Amerika aufhält.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018
Gesetzesnummer
10008445
Dokumentnummer
NOR40007373
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