§ 1.
(1) Ansprüche von Staatsangehörigen der Republik Österreich und der Vereinigten Staaten von Amerika auf Leistungen aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Leistungen ruhen nicht, wenn sich der Anspruchsberechtigte im Gebiete der Vereinigten Staaten von Amerika aufhält.
(2) Von der Regelung nach Abs. 1 sind folgende Leistungen ausgenommen: die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei langer Versicherungsdauer, die Abfertigung der Witwenpension, die Abfindung, der Knappschaftssold und das Bergmannstreuegeld.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2018
Gesetzesnummer
10008442
Dokumentnummer
NOR40007367
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