§ 1 Leistung eines zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.1970

§ 1.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Internationalen Entwicklungsorganisation als deren Mitglied einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 16,320.000 US-Dollar zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

10004070

Dokumentnummer

NOR40255205

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