§ 1.
Die in der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, BGBl. II Nr. 331/2004 genannten Unterrichtsgegenstände werden – soweit sie nicht in den Anlagen 1 bis 9 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfasst sind – in die in den folgenden Anlagen angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingestuft:
- 1. Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft (Anlage 1.1)
- 2. Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau (Anlage 1.2)
- 3. Höhere Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung (Anlage 1.3)
- 4. Höhere Lehranstalt für Gartenbau (Anlage 1.4)
- 5. Höhere Lehranstalt für Landtechnik (Anlage 1.5)
- 6. Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft (Anlage 1.6)
- 7. Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft (Anlage 1.7)
- 8. Höhere Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie (Anlage 1.8)
- 9. Vierjähriger Aufbaulehrgang der höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft (Anlage 1.9)
- 1 0.Dreijähriger Aufbaulehrgang der höheren Lehranstalt für Landwirtschaft (Anlage 1.10)
Schlagworte
Weinbau, Gartengestaltung, Lebensmitteltechnologie
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018
Gesetzesnummer
20003789
Dokumentnummer
NOR40058676
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