§ 1 Lehrpläne - höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

Alte FassungIn Kraft seit 23.5.2009

Lehrpläne

§ 1

(1) Für die nachstehend genannten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

(2) Soweit an der Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz zu erlassen.

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