Lehrpläne
§ 1
(1) Für die nachstehend genannten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
- Höhere Lehranstalt für LandwirtschaftAnlagen 1 und 1.1
- Höhere Lehranstalt für Wein- und ObstbauAnlagen 1 und 1.2
- Höhere Lehranstalt für Garten- und LandschaftsgestaltungAnlagen 1 und 1.3
- Höhere Lehranstalt für GartenbauAnlagen 1 und 1.4
- Höhere Lehranstalt für LandtechnikAnlagen 1 und 1.5
- Höhere Lehranstalt für ForstwirtschaftAnlagen 1 und 1.6
- Höhere Lehranstalt für Land- und ErnährungswirtschaftAnlagen 1 und 1.7
- Höhere Lehranstalt für Lebensmittel- und BiotechnologieAnlagen 1 und 1.8
- Dreijähriger Aufbaulehrgang der höheren Lehranstalt für Land- und ErnährungswirtschaftAnlagen 1 und 1.9
- Dreijähriger Aufbaulehrgang der höheren Lehranstalt für LandwirtschaftAnlagen 1 und 1.10
(2) Soweit an der Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz zu erlassen.
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