materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 423/2021
Lehrlingsentschädigung für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker
L 5/2020/XXI/95/2 Geltungsbereich
§ 1.
- a) Fachlich: Veranstaltungstechnik, soweit für diesen Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag – ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG wirksam ist.
- b) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
- c) Persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik fachlich ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden, sowie die von diesen Lehrberechtigen beschäftigten Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2021
Gesetzesnummer
20011269
Dokumentnummer
NOR40226266
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