§ 1 Lehrlingsentschädigung für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2020

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 423/2021

Lehrlingsentschädigung für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker

L 5/2020/XXI/95/2 Geltungsbereich

§ 1.

  1. a) Fachlich: Veranstaltungstechnik, soweit für diesen Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag – ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG  wirksam ist.
  2. b) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
  3. c) Persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik fachlich ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden, sowie die von diesen Lehrberechtigen beschäftigten Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2021

Gesetzesnummer

20011269

Dokumentnummer

NOR40226266

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)