materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 270/2019
Lehrlingsentschädigung für Veranstaltungstechniker und Veranstaltungstechnikerinnen
L 4/2018/XXI/95/2 Geltungsbereich
§ 1.
- a) Fachlich: Veranstaltungstechnik, soweit für diesen Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag – ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG wirksam ist.
- b) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
- c) Persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik fachlich ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden, sowie die von diesen Lehrberechtigen beschäftigten Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
20010313
Dokumentnummer
NOR40207703
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