§ 1 Lehrlingsentschädigung für Veranstaltungstechniker und Veranstaltungstechnikerinnen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2018

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 270/2019

Lehrlingsentschädigung für Veranstaltungstechniker und Veranstaltungstechnikerinnen

L 4/2018/XXI/95/2 Geltungsbereich

§ 1.

  1. a) Fachlich: Veranstaltungstechnik, soweit für diesen Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag – ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG  wirksam ist.
  2. b) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
  3. c) Persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik fachlich ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden, sowie die von diesen Lehrberechtigen beschäftigten Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

20010313

Dokumentnummer

NOR40207703

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