§ 1 Lehrlingsentschädigung für Veranstaltungstechniker/innen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2017

Lehrlingsentschädigung für Veranstaltungstechniker/innen

L 4/2017/XXI/95/2 Geltungsbereich

§ 1.

  1. a) Fachlich: Veranstaltungstechnik, soweit für diesen Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag – ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG wirksam ist.
  2. b) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
  3. c) Persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik fachlich ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden, sowie die von diesen Lehrberechtigen beschäftigten Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2018

Gesetzesnummer

20010021

Dokumentnummer

NOR40198660

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