Lehrlingsentschädigung für Veranstaltungstechniker/innen
L 3/2016/XXI/95/2 Geltungsbereich
§ 1.
- a) Fachlich: Veranstaltungstechnik, soweit für diesen Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag – ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG wirksam ist.
- b) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
- c) Persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik fachlich ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden, sowie die von diesen Lehrberechtigen beschäftigten Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2017
Gesetzesnummer
20009649
Dokumentnummer
NOR40186944
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