materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 422/2021
Lehrlingsentschädigung für Sportadministratorinnen und Sportadministratoren
L 6/2020/XXI/95/3 Geltungsbereich
§ 1.
- 1. Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.
- 2. Fachlich und persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Sportadministrator/Sportadministratorin fachlich ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden, sowie Lehrlinge im Lehrberuf Sportadministrator/Sportadministratorin, die bei diesen Lehrberechtigten beschäftigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2021
Gesetzesnummer
20011268
Dokumentnummer
NOR40226260
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