§ 1 Lehrlingsentschädigung für Sportadministrator/innen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2015

Lehrlingsentschädigung für Sportadministrator/innen

L 4/2015/XXI/95/3 Geltungsbereich

§ 1.

  1. 1. Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.
  2. 2. Fachlich und persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Sportadministration fachlich ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden, sowie Lehrlinge im Lehrberuf Sportadministration, die bei diesen Lehrberechtigten beschäftigt sind.

Schlagworte

Sportadministratorin

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

20009284

Dokumentnummer

NOR40174859

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