Lehrlingsentschädigung für Sportadministrator/innen
L 4/2015/XXI/95/3 Geltungsbereich
§ 1.
- 1. Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.
- 2. Fachlich und persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Sportadministration fachlich ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden, sowie Lehrlinge im Lehrberuf Sportadministration, die bei diesen Lehrberechtigten beschäftigt sind.
Schlagworte
Sportadministratorin
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2017
Gesetzesnummer
20009284
Dokumentnummer
NOR40174859
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