§ 1 Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 274/2024

Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker

L 5/2023/XXI/95/2 Geltungsbereich

§ 1.

  1. a) Fachlich: Veranstaltungstechnik, soweit für diesen Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag – ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG  wirksam ist.
  2. b) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
  3. c) Persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik fachlich ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden, sowie die von diesen Lehrberechtigen beschäftigten Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2024

Gesetzesnummer

20012377

Dokumentnummer

NOR40256295

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