materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 362/2022
Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker
L 5/2021/XXI/95/2 Geltungsbereich
§ 1.
- a) Fachlich: Veranstaltungstechnik, soweit für diesen Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag – ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG wirksam ist.
- b) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
- c) Persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik fachlich ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden, sowie die von diesen Lehrberechtigen beschäftigten Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2022
Gesetzesnummer
20011668
Dokumentnummer
NOR40238170
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
