§ 1 Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2021

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 362/2022

Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker

L 5/2021/XXI/95/2 Geltungsbereich

§ 1.

  1. a) Fachlich: Veranstaltungstechnik, soweit für diesen Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag – ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG  wirksam ist.
  2. b) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
  3. c) Persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik fachlich ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden, sowie die von diesen Lehrberechtigen beschäftigten Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2022

Gesetzesnummer

20011668

Dokumentnummer

NOR40238170

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