materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 302/2023
Lehrlingseinkommen für Fitnessbetreuerinnen und Fitnessbetreuer
L 3/2022/XXI/95/1 Geltungsbereich
§ 1.
- a) Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.
- b) Fachlich und persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Fitnessbetreuung fachlich ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden sowie für Lehrlinge im Lehrberuf Fitnessbetreuung, die bei diesen Lehrberechtigten beschäftigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2023
Gesetzesnummer
20012021
Dokumentnummer
NOR40247204
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