§ 1 Lehrabschlußprüfung Elektromechaniker für Schwachstrom

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1.

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Prüfarbeit,
  2. b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Fachrechnen,
  2. b) Fachkunde,
  3. c) Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10006900

Dokumentnummer

NOR12075268

alte Dokumentnummer

N51987194150

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