§ 1.
Personen, die für die eigenverantwortliche Ausarbeitung von Gutachten in den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung herangezogen werden dürfen, müssen die in den §§ 2 bis 5 dieser Verordnung enthaltenen Voraussetzungen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und praktischen Ausbildung erfüllen.
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