Ziel
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz bezweckt die Begrenzung oder die Reduktion einer erwiesenen Fluglärmbelastung bei Flughäfen mittels Betriebsbeschränkungen. Dieses Ziel soll mit einem Höchstmaß an Umweltnutzen unter Bedachtnahme des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt möglichst kostengünstig erreicht werden.
(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/30/EG über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 85 vom 28.03.2002 S. 40, umgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20004102
Dokumentnummer
NOR40064444
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