§ 1 Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Ziel

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz bezweckt die Begrenzung oder die Reduktion einer erwiesenen Fluglärmbelastung bei Flughäfen mittels Betriebsbeschränkungen. Dieses Ziel soll mit einem Höchstmaß an Umweltnutzen unter Bedachtnahme des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt möglichst kostengünstig erreicht werden.

(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/30/EG über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 85 vom 28.03.2002 S. 40, umgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20004102

Dokumentnummer

NOR40064444

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