§ 1 Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2010

Ziel und Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG , ABl. Nr. L 140 vom 5.6.2009 S. 16, im Hinblick auf

  1. 1. die Festlegung von Nachweisen der Nachhaltigkeit für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen dienen,
  2. 2. die Überwachung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen und
  3. 3. die Sammlung und Weiterleitung von Informationen betreffend landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zum Nachweis der Einsparung der Treibhausgasemissionen und zur Berechnung der nationalen Ziele gemäß der Richtlinie 2009/28/EG .

(2) Diese Verordnung gilt für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von nachhaltigen Biokraftstoffen und nachhaltigen flüssigen Biobrennstoffen gemäß der Richtlinie 2009/28/EG verwendet oder in Verkehr gebracht werden. Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe im Sinne dieser Verordnung umfassen insbesondere pflanzliche Erzeugnisse aus der landwirtschaftlichen Urproduktion, einschließlich deren Ernterückstände und sonstige Reststoffe; darunter fallen auch Pflanzenöle, die für die Weiterverarbeitung zu Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen bestimmt sind, ausgenommen solche, die der Kraftstoffverordnung, BGBl. II Nr. 418/1999, unterliegen.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018

Gesetzesnummer

20006876

Dokumentnummer

NOR40121264

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