I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für
- 1. die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
- 2. die Akademien für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, sowie der Berater im land- und forstwirtschaftlichen Beratungswesen,
- 3. die Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der unter Z 1 und 2 genannten Schulen bestimmt sind.
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