§ 1 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1989

I. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für

  1. 1. die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
  2. 2. die Akademien für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, sowie der Berater im land- und forstwirtschaftlichen Beratungswesen,
  3. 3. die Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der unter Z 1 und 2 genannten Schulen bestimmt sind.

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