§ 1 KVGV

Alte FassungIn Kraft seit 03.11.2017

§ 1.

(1) Für die Zwecke des Informationsaustausches zwischen der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, dem Landeshauptmann gemäß § 24 LMSVG, der Agentur gemäß § 65 LMSVG, den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG und der Verbindungsstelle gemäß § 33 Abs. 1 LMSVG wird zur Unterstützung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der amtlichen Kontrolle von dem LMSVG unterliegenden Waren eine Kommunikationsplattform Verbrauchergesundheit (KVG) errichtet.

(2) Die gemäß Abs. 1 errichtete KVG kann auch zur Vereinfachung der Kommunikationswege zwischen den in Abs. 1 angeführten zuständigen Behörden und den Lebensmittelunternehmen gemäß § 3 Z 10 LMSVG verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20010029

Dokumentnummer

NOR40198829

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)