§ 1.
(1) Für die Zwecke des Informationsaustausches zwischen der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, dem Landeshauptmann gemäß § 24 LMSVG, der Agentur gemäß § 65 LMSVG, den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG und der Verbindungsstelle gemäß § 33 Abs. 1 LMSVG wird zur Unterstützung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der amtlichen Kontrolle von dem LMSVG unterliegenden Waren eine Kommunikationsplattform Verbrauchergesundheit (KVG) errichtet.
(2) Die gemäß Abs. 1 errichtete KVG kann auch zur Vereinfachung der Kommunikationswege zwischen den in Abs. 1 angeführten zuständigen Behörden und den Lebensmittelunternehmen gemäß § 3 Z 10 LMSVG verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Gesetzesnummer
20010029
Dokumentnummer
NOR40198829
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