§ 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2000

§ 1

(1) Zu jeder Gebühr für Radio-Empfangseinrichtungen ist monatlich an den Bund eine Abgabe von 6,60 S zu entrichten (Kunstförderungsbeitrag).

(2) Der Kunstförderungsbeitrag ist eine gemeinschaftliche Bundesabgabe (§ 6 Z 2 lit. a des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948). Der um die Einhebungsvergütung verminderte Abgabenertrag ist zwischen dem Bund und den Ländern im Verhältnis 70:30 aufzuteilen. Die Aufteilung auf die einzelnen Länder hat nach der Volkszahl (§ 8 Abs. 3 erster und zweiter Satz des Finanzausgleichsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 673/1978) zu erfolgen.

(3) Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe obliegt dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren gelten; dieser ist berechtigt, 4% des Gesamtbetrages der eingehobenen Kunstförderungsbeiträge als Vergütung für die Einhebung einzubehalten. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer enthalten.

(4) 85 vH des Erträgnisses aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag sind vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, das restliche Erträgnis ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für Zwecke der Kunstförderung zu verwenden.

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