Abs. 1a tritt mit der Maßgabe außer Kraft, dass auf von Abs. 1a erfasste Sachverhalte Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 92/2021 anzuwenden ist (vgl. § 4 Abs. 1b)
Übergabe eines Gutscheins anstelle der Entgeltrückzahlung
§ 1.
(1) Wenn ein Kunst-, Kultur- oder Sportereignis aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 entfallen ist und der Veranstalter deshalb einem Besucher oder Teilnehmer den Eintritts- oder Teilnahmepreis oder ein vergleichbares Entgelt zurückzuzahlen hat, kann der Veranstalter dem Besucher oder Teilnehmer anstelle der Rückzahlung einen Gutschein über den zu erstattenden Betrag übergeben. Gleiches gilt im Fall der Rückzahlungspflicht des Betreibers einer Kunst- oder Kultureinrichtung, wenn diese aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 geschlossen wurde.
(1a) Die Möglichkeit der Gutscheinübergabe nach Abs. 1 gilt auch für ein Kunst-, Kultur- oder Sportereignis, das im zweiten Halbjahr 2021 aufgrund der COVID‑19-Pandemie entfallen ist, wenn es sich um ein wegen dieser Pandemie aus dem Jahr 2020 oder dem ersten Halbjahr 2021 verschobenes Ereignis oder um ein Ereignis handelt, das vereinbarungsgemäß als Ersatz für ein im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 wegen der Pandemie entfallenes Ereignis dienen sollte.
(2) Die Abs. 1 und 1a gelten auch dann, wenn der Vertrag über den Besuch des Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses oder der Kunst- oder Kultureinrichtung über einen Vermittler abgeschlossen wurde. In diesem Fall kann der Veranstalter oder Betreiber den Gutschein an den Vermittler zur unverzüglichen Weiterreichung an den Besucher oder Teilnehmer übergeben.
(3) Hat der Veranstalter oder Betreiber nur einen Teil des vom Besucher oder Teilnehmer geleisteten Entgelts zu erstatten, weil nur ein Teil der damit bezahlten Kunst-, Kultur- oder Sportereignisse entfallen ist oder die Kunst- oder Kultureinrichtung nur während eines Teils des damit bezahlten Zeitraums geschlossen wurde, so kann sich der Wert des Gutscheins auf den zu erstattenden Entgeltanteil beschränken.
(4) Wenn das zu erstattende Entgelt den Betrag von 70 Euro, nicht aber jenen von 250 Euro übersteigt, kann sich der Veranstalter oder Betreiber nur bis zum Betrag von 70 Euro durch die Übergabe eines Gutscheins von seiner Rückzahlungspflicht befreien; den 70 Euro übersteigenden Teil des Entgelts hat er hingegen dem Besucher oder Teilnehmer zurückzuzahlen.
(5) Wenn das zu erstattende Entgelt den Betrag von 250 Euro übersteigt, hat der Veranstalter oder Betreiber dem Besucher oder Teilnehmer den Betrag von 180 Euro zurückzuzahlen; hinsichtlich des 180 Euro übersteigenden Teils des Entgelts kann er sich hingegen durch die Übergabe eines Gutscheins von seiner Rückzahlungspflicht befreien.
(6) War das entfallene Kunst-, Kultur- oder Sportereignis Gegenstand eines wiederkehrenden Abonnements, so kann der Besucher oder Teilnehmer anstelle eines Gutscheins verlangen, dass das zurückzuzahlende Entgelt auf die Zahlung für ein folgendes Abonnement angerechnet wird.
(7) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden, wenn Veranstalter des Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses oder Betreiber der Kunst- oder Kultureinrichtung entweder der Bund, ein Land oder eine Gemeinde oder aber ein Rechtsträger ist, der entweder zumindest mehrheitlich im Eigentum des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde steht oder für den der Bund, ein Land oder eine Gemeinde haftet oder den Abgang trägt.
Schlagworte
Kunstereignis, Kulturereignis, Eintrittspreis, Kunsteinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Gesetzesnummer
20011165
Dokumentnummer
NOR40229407
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)