Buchführungssystem
§ 1
(1) Das Buchführungssystem gemäß dieser Verordnung hat die innerbetriebliche Ermittlung der Kosten (Kostenermittlung) und deren Zurechnung zu den einzelnen Kostenstellen (Kostenstellenrechnung) in Krankenanstalten zum Gegenstand (Betriebsbuchführung).
(2) Die Formen der Geschäftsbuchführung (Finanzbuchführung) werden von dieser Verordnung nicht betroffen.
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