§ 1 Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

§ 1.

Zum Zwecke der Fürsorge für Personen, die als Beschädigte, Witwen, Witwer oder Eltern einen Anspruch auf eine Rente oder Beihilfe nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, haben oder eine solche Leistung im Wege des Härteausgleiches beziehen, wird der Kriegsopferfonds errichtet.

Schlagworte

BGBl. Nr. 152/1957

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10008181

Dokumentnummer

NOR12105928

alte Dokumentnummer

N6199119080J

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