§ 1.
(1) Über Geschwulstkrankheiten sind fortlaufende statistische Erhebungen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, durchzuführen.
(2) Gegenstand der Erhebungen sind die Angaben zur Person, jedoch ohne Namensnennung, sowie über Art, Lokalisation und Verlauf der Erkrankung.
Schlagworte
BGBl. Nr. 91/1965
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2023
Gesetzesnummer
10010334
Dokumentnummer
NOR40255504
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