Zum Bezugszeitraum vgl. § 16.
Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
- 1. Personenkraftwagentechnik (H1)
- 2. Nutzfahrzeugtechnik (H2)
- 3. Motorradtechnik (H3)
(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann folgendes Spezialmodul gewählt werden:
- 1. Systemelektronik (S1)
- 2. Hochvolt-Antriebe (S2)
(3a) Das Spezialmodul Hochvolt-Antriebe ist als Ausbildungsversuch eingerichtet. Dieses Spezialmodul kann nur bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 absolviert werden.
(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:
Hauptmodule | können kombiniert werden mit | ||||
| H1 | H2 | H3 | S1 | S2 |
H1 |
| x | x | x | x |
Dauer | 4 Jahre | 4 Jahre | 4 Jahre | 4 Jahre | |
H2 | x |
| x | x | x |
Dauer | 4 Jahre | 4 Jahre | 4 Jahre | 4 Jahre | |
H3 | x | x |
| x | x |
Dauer | 4 Jahre | 4 Jahre | 4 Jahre | 4 Jahre | |
(5) In den ersten zwei Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder das Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Die Ausbildung im Modullehrberuf Kraftfahrzeugtechnik dauert höchstens vier Jahre.
(6) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Kraftfahrzeugtechniker, Kraftfahrzeugtechnikerin) zu bezeichnen.
(7) Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2020
Gesetzesnummer
20006084
Dokumentnummer
NOR40151336
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