§ 1 KP-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften Zweck

§ 1.

 Diese Verordnung dient der Festlegung und Anerkennung des antizyklischen Kapitalpuffers gemäß § 23a Abs. 3 BWG, der Festlegung des Systemrisikopuffers gemäß § 23d Abs. 3 BWG sowie der näheren Ausgestaltung der Grundlagen für die Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrages nach Maßgabe des Art. 141 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU gemäß § 24 Abs. 2 BWG. Die Verordnung setzt die Empfehlungen des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG) um und berücksichtigt die gutachtlichen Äußerungen der OeNB.

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