§ 1 Kostenrechnungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1999

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1) Die Universitäten und Universitäten der Künste haben eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen.

(2) Für die Universitäten (UOG 1993) und die Universitäten der Künste (KUOG) wird in weiterer Folge im Text der Verordnung der Begriff „Universitäten“ verwendet.

(3) Die Kosten- und Leistungsrechnung dient der Ermittlung der Art der Kosten und der Kostenstrukturen, der Kosten nach Organisationseinheiten, der mit der Erstellung und Erbringung der universitären Leistungen verbundenen Kosten und der daraus resultierenden Erlöse.

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