§ 1
§ 1. Kosmetische Mittel im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die zur Reinigung, Pflege oder Vermittlung bestimmter Geruchseindrücke des Menschen, zur Beeinflussung des menschlichen Äußeren oder zum Schutz der Haut oder zur Reinigung, Pflege oder Verbesserung des Gebrauches von Prothesen bestimmt sind; nicht dem Arzneimittelrecht unterliegende Intimpflegemittel sind kosmetische Mittel im Sinne dieser Verordnung.
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