§ 1 Konsulargebührengesetz 1967

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.1967

Gemäß § 17 Abs. 3 des Konsulargebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 100/1992, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.

§ 1.

(1) Für Amtshandlungen der österreichischen Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten sind Konsulargebühren gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Konsulargebührentarifes (Anlage) zu entrichten.

(2) Barauslagen, die der Vertretungsbehörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sind zu ersetzen, sofern sie über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehen und nach den Verwaltungsvorschriften nicht von Amts wegen zu tragen sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2023

Gesetzesnummer

10000436

Dokumentnummer

NOR12006746

alte Dokumentnummer

N1196713008S

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