Gemäß § 17 Abs. 3 des Konsulargebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 100/1992, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.
§ 1.
(1) Für Amtshandlungen der österreichischen Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten sind Konsulargebühren gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Konsulargebührentarifes (Anlage) zu entrichten.
(2) Barauslagen, die der Vertretungsbehörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sind zu ersetzen, sofern sie über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehen und nach den Verwaltungsvorschriften nicht von Amts wegen zu tragen sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2023
Gesetzesnummer
10000436
Dokumentnummer
NOR12006746
alte Dokumentnummer
N1196713008S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)