§ 1 Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich

Alte FassungIn Kraft seit 12.4.2003

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1.

Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund

  1. 1. der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern,
  2. 2. der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken und
  3. 3. der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft

    gemäß dieser Verordnung Konjunkturerhebungen durchzuführen und die entsprechenden Konjunkturstatistiken im “Produzierenden Bereich" zu erstellen.

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