Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 2). Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt dieses Bundesgesetz nicht in Kraft.
§ 1.
Bis zum 31. Dezember 2020 gilt für die kollisionsrechtliche Beurteilung von Gesellschaften, die zu dem in § 2 genannten Zeitpunkt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland registriert sind, aber ihren Verwaltungssitz in Österreich haben, das Vereinigte Königreich weiter als Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020
Gesetzesnummer
20010611
Dokumentnummer
NOR40213697
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