1. Abschnitt
Kommunikationsbehörde Austria und Bundeskommunikationssenat
§ 1.
(1) Zur Verwaltungsführung in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung wird die Kommunikationsbehörde Austria (“KommAustria") eingerichtet.
(2) Zur Kontrolle der Verwaltung in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung und zur Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk wird der Bundeskommunikationssenat eingerichtet.
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