§ 1 Koch-Ausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Einrichtung des Lehrberufes Koch

§ 1.

(1) Es wird der Lehrberuf „Koch“ mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 494/1994) lauten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Koch“ wie folgt:

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Koch

3

Fleischer

1.

voll

 

 

Hotel- und Gastgewerbeassistent

1.

voll

 

 

Kellner

1.

voll

 

 

Konditor

1.

voll

 

 

Restaurantfachmann

1.

voll

     

Schlagworte

Hotelgewerbeassistent

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

10007617

Dokumentnummer

NOR12084398

alte Dokumentnummer

N5199443498J

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