Zielsetzung
§ 1.
(1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die im Abs. 2 umschriebenen Förderungsmaßnahmen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterstützen.
(2) Die Förderungsmaßnahmen haben‑ mit dem Ziel, durch eine verstärkte Förderung der KMU das Beschäftigungsvolumen, die Innovationskraft und die Dynamik der Wirtschaft zu erhöhen ‑ der Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit (Strukturverbesserung) von bestehenden KMU durch Erleichterung von Marktanpassungsmaßnahmen und von Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie der Gründung von wettbewerbsfähigen KMU zu dienen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2020
Gesetzesnummer
10007820
Dokumentnummer
NOR12087861
alte Dokumentnummer
N5199657330J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)