§ 1 KMU-Förderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1996

Zielsetzung

§ 1.

(1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die im Abs. 2 umschriebenen Förderungsmaßnahmen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterstützen.

(2) Die Förderungsmaßnahmen haben‑ mit dem Ziel, durch eine verstärkte Förderung der KMU das Beschäftigungsvolumen, die Innovationskraft und die Dynamik der Wirtschaft zu erhöhen ‑ der Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit (Strukturverbesserung) von bestehenden KMU durch Erleichterung von Marktanpassungsmaßnahmen und von Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie der Gründung von wettbewerbsfähigen KMU zu dienen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2020

Gesetzesnummer

10007820

Dokumentnummer

NOR12087861

alte Dokumentnummer

N5199657330J

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