Deaktivierung
§ 1
Als Kriegsmaterial nach § 1 Art. I Z 1 lit. a und b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, anzusehende Schusswaffen sowie Läufe und Verschlüsse nach § 1 Art. I Z 1 lit. c dieser Verordnung gelten als deaktiviert im Sinne des § 42b WaffG, wenn diese Gegenstände nach den Vorgaben der Anlage 1 umgebaut und mit einem entsprechenden Deaktivierungskennzeichen nach der Anlage 2 gekennzeichnet worden sind.
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