§ 1 KliBAV

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.2022

I. Einleitung

Gegenstand

§ 1.

Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung der Grundlagen für die Abwicklung der Gewährung eines regional differenzierten Klimabonus (im Folgenden: „Klimabonus“) an natürliche Personen sowie die Einrichtung einer Schlichtungsstelle gemäß den Vorgaben des § 2 Abs. 6 KliBG.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20011928

Dokumentnummer

NOR40244813

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