§ 1 Kleinrentnergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1930

Personen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen (vgl. Art. 5 Abs. 2, BGBl. I Nr. 113/2006).

I. Kleinrentnerfonds.

§ 1.

(1) Zur Milderung der Folgen bei der Geldentwertung wird aus Beiträgen des Bundes und der Gemeinden der „Kleinrentnerfonds“ errichtet, aus dem nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Unterhaltsrenten an Kleinrentner (§ 5) gewährt werden.

(2) Der Fonds kann in seinem Rahmen Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen, kann klagen und geklagt werden. Er hat seinen Sitz in Wien und wird den Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verwaltet.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

10008087

Dokumentnummer

NOR40053561

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