§ 1 KIG 2025

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.2024

Ziel und Zweck

§ 1.

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, kommunale Investitionsprogramme in den Gemeinden im Sinne der Regionalität zu unterstützen. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Gemeinden Zweckzuschüsse.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20012657

Dokumentnummer

NOR40264205

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