§ 1 KHVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 (KFG 1967), zum Verkehr zugelassen oder an denen Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen angebracht sind.

(2) Für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nicht unter Abs. 1 fallen, gilt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 14 bis 17, 19 bis 21 und 25 insoweit, als der Versicherungsvertrag zum Nachweis einer Haftung gemäß § 62 Abs. 2 KFG 1967 abgeschlossen wurde.

(3) Auf die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die unter § 59 Abs. 2 KFG 1967 fallen, sind die §§ 9 und 18 bis 25 nicht anzuwenden.

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