§ 1.
Als Pauschalbetrag für die anteiligen Verwaltungsaufwendungen der Gebietskrankenkassen für die Vollziehung der Wiedereinstellungsbeihilfe nach dem Karenzgeldgesetz wird für jeden neuen Fall ein Betrag in der Höhe von 440 S festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10009075
Dokumentnummer
NOR12114193
alte Dokumentnummer
N6199810404O
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)