§ 1 KGAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2012

1. Abschnitt

Allgemeines Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen für

  1. 1. den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften,
  2. 2. den Fachdienst (Entlohnungsgruppe v3) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften,
  3. 3. den Gerichtsvollzieher/innendienst (Entlohnungsgruppe v4) und
  4. 4. den Gerichtsvollzieher/innenfachdienst (Entlohnungsgruppe v3).

(2) Soweit die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke nicht ohnedies in beiden Formen gebraucht werden, umfassen sie Frauen und Männer gleichermaßen. Auch bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(3) Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Schlagworte

Gerichtsvollzieherdienst, Gerichtsvollzieherinnendienst, Gerichtsvollzieherfachdienst, Gerichtsvollzieherinnenfachdienst

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018

Gesetzesnummer

20008052

Dokumentnummer

NOR40143321

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