§ 1 KEV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2004

Gegenstand der Kommunikationsstatistik

§ 1.

(1) Im Bereich der Kommunikation sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen sowie gemäß § 7 Abs. 2 Publikationen zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber ausdrücklich zustimmt.

(2) Folgende Statistiken sind zu erstellen:

  1. 1. Quartalsstatistiken über Umsätze, Infrastruktur, Verkehrswerte, Anzahl der genutzten Rufnummern und Anzahl der Kunden bzw. Anschlüsse mit Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl der öffentlichen Sprachtelefonie an festen Standorten
  2. 2. Quartalsstatistiken über Umsätze, Verkehrswerte und Anzahl der genutzten Rufnummern von öffentlichen Mobilfunkdiensten
  3. 3. Quartalsstatistiken über Umsätze und Kapazitäten von Mietleitungen
  4. 4. Quartalsstatistiken über Umsätze und Anzahl von Breitbandzugängen
  5. 5. Quartalsstatistiken über Umsätze und Anzahl von entbündelten Leitungen und die Anzahl von Hauptverteilern mit Kollokation
  6. 6. Quartalsstatistiken über die Anzahl von portierten Rufnummern
  7. 7. Quartalsstatistiken über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Mitarbeitern und Investitionen im Telekommunikationssektor

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)