§ 1 Kesselgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen Ziel des Gesetzes

§ 1

Dampfkessel, Druckbehälter, Versandbehälter und Rohrleitungen sind derart zu konstruieren, herzustellen, auszurüsten, aufzustellen, zu betreiben und zu überwachen, daß bei deren bestimmungsgemäßem Betrieb eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen sowie von Sachgütern vermieden wird. Bei Dampfkessel ist weiters auf optimale Energienutzung Bedacht zu nehmen.

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