Geltungsbereich
§ 1.
(1) Wer Verpackungen aus Kunststoffen oder Mehrschicht-Kunststoffverbunden als Hersteller, Importeur oder sonst in Verkehr setzt, ist verpflichtet, sie entsprechend dieser Verordnung zu kennzeichnen.
(2) Unter Verpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Becher, Dosen, Eimer, Fässer, Flaschen, Kanister sowie bedruckte Beutel, Säcke und Folienverpackungen, mit Ausnahme von Klebebändern, Folien mit Dekordruck und Kunststoffdärmen zu verstehen.
(3) Nicht der Kennzeichnungspflicht unterliegen
- 1. Verpackungen, die ausschließlich einer innerbetrieblichen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden,
- 2. Verpackungen aus Kunststoffen, die für den Export bestimmt sind,
- 3. Gefahrengutverpackungen,
- 4. Verpackungen für Arzneimittel und sterile Medikalprodukte.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
10010689
Dokumentnummer
NOR12135780
alte Dokumentnummer
N8199219320J
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