§ 1
Unter Inverkehrbringen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Herstellen, Behandeln, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Ankündigen, Feilhalten, Verkaufen, Befördern, Werben, Ein- und Ausführen sowie jedes sonstige Überlassen an andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn sichergestellt ist, daß das Holz nicht zum Verbraucher gelangt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 228/1993
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Gesetzesnummer
10003048
Dokumentnummer
NOR12036639
alte Dokumentnummer
N2199326893J
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