§ 1 Kennzeichnung von Tropenhölzern; Gütezeichen für Holz

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

§ 1

Unter Inverkehrbringen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Herstellen, Behandeln, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Ankündigen, Feilhalten, Verkaufen, Befördern, Werben, Ein- und Ausführen sowie jedes sonstige Überlassen an andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn sichergestellt ist, daß das Holz nicht zum Verbraucher gelangt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 228/1993

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10003048

Dokumentnummer

NOR12036639

alte Dokumentnummer

N2199326893J

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