§ 1.
(1) Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im Inland nur in den im § 2 Abs. 1 angeführten Packungen und Behältnissen gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden und sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen verwendet werden (Großverbraucher).
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind Warenproben, das sind als solche gekennzeichnete verpackte Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen Preis, mit einer Mindestfüllmenge weitergegeben werden, die geringer ist als die Mindestfüllmenge der kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Packung oder des kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Behältnisses.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025
Gesetzesnummer
10002448
Dokumentnummer
NOR12031639
alte Dokumentnummer
N2197922551S
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