ÜR: § 2, BGBl. II Nr. 230/2005
§ 1.
(1) Klarspülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im Inland nur in Behältnissen gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb Klarspülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen verwendet werden (Großverbraucher).
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind Warenproben, das sind als solche gekennzeichnete Klarspülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen Preis weitergegeben werden und deren Mindestfüllvolumen geringer ist als das Mindestfüllvolumen des kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Behältnisses.
ÜR: § 2, BGBl. II Nr. 230/2005
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2025
Gesetzesnummer
10002449
Dokumentnummer
NOR12031645
alte Dokumentnummer
N2197922557S
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