§ 1 Kennzeichnung von Elektro-Haushaltstiefkühlgeräten und Elektro-Haushaltsgefriergeräten

Alte FassungIn Kraft seit 29.10.1981

§ 1.

Elektro-Haushaltstiefkühlgeräte und Elektro-Haushaltsgefriergeräte im Sinne dieser Verordnung sind Geräte, die hinsichtlich ihrer Größe und Ausrüstung auf die Verwendung im Haushalt abgestimmt und mit einer elektrische Energie aufnehmenden Einrichtung zur Kälteerzeugung ausgerüstet sind, keine Wasserkühlung benötigen und zum Einfrieren von Lebensmitteln oder Aufbewahren gefrorener Lebensmittel bestimmt sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Gesetzesnummer

10002522

Dokumentnummer

NOR12032562

alte Dokumentnummer

N2198122436S

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